GModG: die 70-kW-Schwelle, belegt mit echten Daten.
Im Juli 2026 wurde das Gebäudeenergiegesetz neu gefasst und in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt. Für gewerbliche Portfolios ist § 56 die wichtigste Änderung: Die Schwelle für die Gebäudeautomatisierung sinkt von 290 kW auf 70 kW, Frist ist der 31. Dezember 2029. Rhino liefert die prüffähigen Verbrauchsdaten, auf denen diese Pflicht aufsetzt.
Für wen die 70-kW-Regel gilt.
§ 56 GModG gilt seit dem 29. Juli 2026. Er erfasst Neubau und Bestand gleichermaßen, und die neue Schwelle zieht einen großen Teil des deutschen Gewerbebestands in die Pflicht, der bisher außen vor war.
Bürogebäude
Bei 70 kW trifft die Regel nicht mehr nur große Zentralen. Mittelgroße Büros, Single-Tenant-Objekte und älterer Bestand mit überdimensionierter Anlagentechnik fallen jetzt genauso darunter.
Logistik und Industrie
Lager, Distributionszentren und Produktionsstandorte. Großflächige Objekte überschritten 290 kW ohnehin schnell, bei 70 kW kommen auch gering beheizte Logistikflächen und die Nebenanlagen von Kühllägern hinzu.
Handel, Hotellerie und Gesundheit
Einkaufszentren, Supermärkte, Hotels und Kliniken. Wohngebäude bleiben außerhalb von § 56, die Ausweis- und Heizungsregeln des GModG erfassen sie jedoch weiterhin.
Bildung und öffentliche Hand
Schulen, Hochschulen und Verwaltungsgebäude. Für die öffentliche Hand kommt eine zweite Frist hinzu: Neue Nichtwohngebäude im öffentlichen Eigentum, die von einer Behörde genutzt werden, müssen ab Januar 2028 Nullemissionsgebäude sein.
Was das GModG von Gewerbeimmobilien verlangt.
Vier Pflichten sind für Nichtwohngebäude-Portfolios entscheidend. Die erste, die Gebäudeautomatisierung, hängt an kontinuierlichen Verbrauchsdaten und hat die nächstliegende Frist.
Gebäudeautomatisierung (§ 56)
Nichtwohngebäude mit einer Anlagenleistung über 70 kW müssen bis zum 31. Dezember 2029 ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung haben. Es muss den Verbrauch fortlaufend erfassen, aufzeichnen und analysieren und die Daten über eine offene Schnittstelle bereitstellen. Details weiter unten.
Energieausweise ab 2027
Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Nichtwohngebäude eine eigene Effizienzklassenskala von A bis G, und bei Verkauf oder Vermietung wird nur noch der Ausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung akzeptiert. Ausweise sind digital und maschinenlesbar auszustellen. Wohngebäude behalten A+ bis H.
Mindeststandards (§§ 40 und 41)
Bestehende Nichtwohngebäude dürfen ab 2030 das 3,5-Fache und ab 2033 das 2,95-Fache des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Praktisch heißt das: Effizienzklasse G fällt 2030 weg, Klasse F 2033. Für neueren und erneuerbar beheizten Bestand gelten weite Ausnahmen.
Heizung und Nullemissionsneubau
Die 65-Prozent-Regel für erneuerbare Wärme und die Betriebsverbote für alte Kessel sind entfallen. Neu eingebaute fossile Heizungen unterliegen stattdessen ab 2029 einem steigenden Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe. Ab 2030 sind alle Neubauten als Nullemissionsgebäude zu errichten.
Die Pflicht zur Gebäudeautomatisierung, im Detail.
§ 56 ersetzt § 71a des alten GEG und ist das deutsche Gegenstück zur niederländischen GACS-Pflicht, beide aus demselben EPBD-Artikel. Er beschreibt sechs Dinge, die ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung können muss.
Jeden Hauptenergieträger erfassen
Fortlaufendes Überwachen, Aufzeichnen und Analysieren des Verbrauchs aller Hauptenergieträger und aller gebäudetechnischen Systeme, dazu die Möglichkeit, diesen Verbrauch anzupassen. Keine periodische Prüfung, sondern eine laufende Aufzeichnung. Wärme allein genügt nicht.
Daten über eine offene Schnittstelle
Die Daten müssen über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich sein, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können. Ein geschlossenes System, das seine eigenen Daten nicht herausgeben kann, erfüllt die Anforderung nicht.
Benchmarken, Verluste erkennen, beraten
Das System muss Referenzwerte für die Energieeffizienz des Gebäudes festlegen, Effizienzverluste der gebäudetechnischen Systeme erkennen, den Betreiber über mögliche Verbesserungen informieren und die Raumklimaqualität überwachen. Die Überwachung der Raumklimaqualität ist unter § 56 neu.
Rhino liefert die Daten, auf denen § 56 aufsetzt.
Ein System für die Gebäudeautomatisierung braucht eine vollständige, fortlaufende und herstellerunabhängige Aufzeichnung des Energieverbrauchs. Genau das erzeugt Rhino, über alle Medien und jeden Zähler.
Alle Hauptenergieträger, nicht nur Wärme
§ 56 verlangt den Verbrauch über jeden Hauptenergieträger. Rhino erfasst Strom, Gas, Wasser und Wärme auf Zählerebene, alle 15 Minuten aktualisiert. Zähler werden Systemen, Zonen und Etagen zugeordnet, sodass sich der Verbrauch so aufschlüsselt, wie die Vorschrift es erwartet.
Eine offene Schnittstelle, von Haus aus
Die gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle, die § 56 verlangt, ist bei Rhino kein Aufsatz. Alle gemessenen Daten sind über die Utility Data API erreichbar und als CSV exportierbar. Ihre Auswertung bleibt damit nie an einen Hersteller gebunden.
Erkennung von Effizienzverlusten mit Alarmen
Die Alarme von Rhino melden Verbräuche, die vom erwarteten Muster abweichen, per E-Mail oder in der Plattform. Abweichungen werden mit Zeitstempel protokolliert. Genau das macht aus "Effizienzverluste erkennen" etwas, das Sie auch belegen können.
Referenzwerte und periodische Berichte
Rhino erstellt automatisierte Berichte nach Ihrem Zeitplan, mit Verbrauch je Energieträger, Periodenvergleichen und Effizienztrends. Dieselben Daten tragen die Referenzwerte nach § 56 und den Energieausweis.
Die Historie, die § 41 von Ihnen verlangen wird
Ab 2030 kann die zuständige Landesbehörde den Nachweis verlangen, dass ein Gebäude den Mindeststandard einhält. Alle gemessenen Daten liegen während Ihres Abonnements ohne Aufbewahrungsgrenze in der Rhino Cloud. Der Nachweis ist dann bereits vorhanden und muss nicht aus Rechnungen rekonstruiert werden.
GModG-Compliance, beantwortet.
Die Schwelle hat sich bewegt. Ihre Daten sollten es auch.
Wenn Ihr Nichtwohngebäude in Deutschland eine Anlagenleistung über 70 kW hat, gilt § 56 bereits, und der 31. Dezember 2029 ist die Frist. Rhino verbindet sich mit Ihren vorhandenen Zählern und liefert die fortlaufenden, herstellerunabhängigen Verbrauchsdaten, auf denen die Vorschrift aufsetzt.